| Oft gestellte Fragen und ergänzende Hinweise |
| Wie sind die gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungen und Berechtigungen im Ausland zu erfüllen? |
| • |
Für Zulassung/Musterprüfung/Bauvorschriften von Hänge- oder Paragleitern gelten grundsätzlich die jeweiligen nationalen Bestimmungen über die erforderliche Lufttüchtigkeit eines Staates, in welchem das Flugsportgerät in Betrieb genommen wird. In den für diese Flugsportgeräte gültigen AXA Versicherungsbedingungen gelten die dort genannten Auflagen auch dann als erfüllt, wenn die diesbezüglichen Erfordernisse am Standort der Halterschaft und/oder der Sicherheitsstandard einer EN Norm erfüllt sind.
Da es sich bei dieser Beschreibung im letzten Satz um eine und/oder Aufzählung handelt, wären demzufolge die in den relevanten AXA Versicherungsbedingungen genannten Auflagen auch dann erfüllt, wenn der Hänge- oder Paragleiter dem Sicherheitsstandard der EN Norm entspricht.
|
| • |
Erlaubnis/Berechtigung/Fluglizenz: Grundsätzlich gelten die jeweiligen nationalen Bestimmungen über den erforderlichen Befähigungsnachweis. Im Zweifelsfalle gilt für den Versicherungsschutz die jeweils nationale Berechtigung des Piloten als ausreichend, sofern im Gastland die Erlaubnis nicht explizit versagt wird.
|
| • |
Eine formelle Anerkennung von Erlaubnissen/Berechtigungen/Zulassungen oder Musterprüfungen für HG/PG/FASCH sind im Flugsport unüblich und erscheinen somit für den Versicherungsschutz als nicht erforderlich.
|
| Werden bei der Mitversicherung von Unfallkosten in der Unfallversicherung auch Kosten in privaten Sanatorien bzw. für Zahnersatz übernommen? |
| • |
Nach Ziffer 1.1 der Besonderen Bedingungen sind Heilkosten die Kosten, die zur Behebung der Unfallfolgen aufgewendet werden und nach ärztlicher Verordnung notwendig sind. Das bedeutet, dass die "Regelkosten" maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme erstattet werden. Darüber hinausgehende "private" Behandlungskosten in den unter 1.1.1. aufgeführten Einrichtungen werden nicht ersetzt.
|
| • |
Für die erstmalige Anschaffung eines Zahnersatzes besteht Versicherungsschutz (maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme), sofern dies im ursächlichem
Zusammenhang mit einem Unfall notwendig ist.
|