Erlaß
des Bundesministeriums für Verkehr/Oberste Zivilluftfahrtbehörde
vom 24. September 1974, ZL.
38.570/23-I/6-74, in der Fassung vom 25. Mai 1976, ZL. 38.570/72-I/3-76, vom
10. Mai 1984, ZL. 38.534/238-I/3-84, vom 20. November 1986, Zl. 38.534/263-I/5-86,
vom 1. Juli 1991, ZL. 38.534/20-6/91, vom 28. Jänner 1992, Pr. Zl.
58.534/1-6/92 und vom 21. Dezember 1995, Pr. Zl. 58.534/14-7/95 und vom 27.Oktober
1997,GZ.58.534/4-Z7/97
über
„Hängegleiter“ und „Paragleiter“
1.
Ausgangsbasis und Entwicklung
1.1 „Hängegleiter“ oder
„Gleitflügel“ (die Bezeichnung „Drachen“ oder „Flugdrachen“ für freifliegende
Geräte ist unzutreffend) und „Paragleiter“ oder „Gleitschirme“ sind Luftfahrzeuge im Sinne des § 11 des
Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957. Daraus folgt, daß Benützer solcher
Geräte als Piloten im Sinne des LFG (Sonderpiloten im Sinne der
Zivilluftfahrt-Personalverordnung [ZLPV], BGBl. Nr. 219/1958) anzusehen, daß
die Geräte als Luftfahrzeuge zulassungspflichtig wären, und daß Abflüge - außer
auf Flugplätzen - nur mit Außenabflugbewilligung des Landeshauptmannes erfolgen
dürften (Außenlandungen wären entsprechend den anzuwendenden Bestimmungen für
Segelflugzeuge nicht bewilligungspflichtig). Eine strenge Gesetzesanwendung
würde somit diese Sportarten unnötig behindern. Internationale Regelungen
bestehen keine.
1.2 Das
Bundesministerium für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde (BMV/OZB) hatte
mit Erlaß vom 7. Mai 1973, Zl. 38.533/8-I/8-1973, das Bundesamt für
Zivilluftfahrt (BAZ) zunächst angewiesen, „bis auf weiteres die Bewegung von
Selbstgleiterdrachen und dergleichen Geräten bis zu einer Höhe von 30 m über
Grund - ausgenommen in Flugplatznähe, in verbauten Gebieten, über
Menschenansammlungen im Freien und in sonstigen Gebieten, in denen die
Sicherheit der Luftfahrt oder die Sicherheit von Personen und Sachen auf der
Erde gefährdet sein könnte - ohne die gesetzlich vorgesehenen
luftfahrtbehördlichen Bewilligungen zu dulden“. Maßgebend waren hiefür zunächst
ausschließlich Gesichtspunkte der herkömmlichen Luftfahrt (30 m ist die
maximale Höhe bewilligungsfreier Luftfahrthindernisse, und zwar auf
Bodenerhebungen). Die weitere Entwicklung hat einerseits im Hinblick auf
häufigere Unfälle und andererseits auf die Bedürfnisse des Hängegleitersports
eine Neuordnung erfordert.
1.3 Bei der Neuordnung
waren folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
1.3.1 Ermöglichung der
Ausübung des (1974) immer mehr aufkommenden Hängegleitersportes, und ähnlich
(1986) des Paragleitersportes;
1.3.2 Schutz des
herkömmlichen Flugbetriebes (besonders im herkömmlichen Flugraum);
1.3.3 Schutz der
Sicherheit unbeteiligter Dritter und schließlich
1.3.4 Gewährleistung einer
gewissen Sicherheit der Benützer von Hängegleitern und Paragleitern selbst
(unter Berücksichtigung des Rechtsgrundgedankens, daß die bloße Gefährdung der
eigenen Person rechtlich grundsätzlich nicht zu mißbilligen ist).
2. Richtlinien
Im Hinblick auf diese
Gesichtspunkte wurde bzw. wird der unter 1.2 zitierte Erlaß durch die folgenden
Richtlinien ersetzt.
2.0 Hängegleiter ist ein nicht-kraftangetriebenes, ein- oder
zweisitziges Luftfahrzeug schwerer als Luft, dessen Tragfläche aus starren und
nichtstarren Teilen besteht, das durch die Kraft des Piloten gestartet sowie
gelandet werden kann, und das im
wesentlichen durch Schwerpunktverlagerung gesteuert wird.
Paragleiter ist ein ein- oder
zweisitziges nicht-kraftangetriebenes Luftfahrzeug schwerer als Luft, mit
nichtstarrer Tragfläche, das durch die Kraft des Piloten gestartet sowie
gelandet werden kann, und das im
wesentlichen wie ein Fallschirm gesteuert wird.
2.1
Luftfahrtveranstaltungen mit Hänge- und Paragleitern (Wettbewerbe und
Schauvorstellungen) erscheinen wenig problematisch. Zivile
Luftfahrtveranstaltungen bedürfen gemäß § 126 LFG einer Bewilligung des
Landeshauptmannes. Nach der gesetzlichen Regelung sind alle
Sicherheitsgesichtspunkte zu berücksichtigen bzw. ist durch entsprechende
Nebenbestimmungen für die Sicherheit vorzusorgen. Unter anderem ist danach der
beanspruchte Luftraum abzugrenzen. Nicht erforderlich erscheint es nach dem derzeitigen
Stand, Veranstaltungsbewilligungen an Zivilluftfahrt-Personalberechtigungen und
luftfahrtbehördliche Zulassungen der Geräte zu binden, praktisch wäre dies im
Hinblick auf die allfällige Beteiligung von Ausländern mit ausländischen
Geräten kaum möglich, wenn die Bewilligung nicht einem Verbot gleichkommen soll
(die Veranstaltungsbewilligung wird eine generelle Außenabflugbewilligung
mitumfassen). Vor Erteilung jeder Veranstaltungsbewilligung ist die AUSTRO CONTROL GmbH (ACG) zu
befassen, die in grundsätzlichen Fragen mit dem BMöWV/OZB Fühlung zu nehmen
hat.
2.2 Selbständige Flüge von Piloten, die nicht
im Besitz eines Sonderpilotenscheines für Hänge- bzw. Paragleiter sind, dürfen unter Einhaltung der Luftverkehrsregeln (LVR) 1967,
BGBl. Nr. 56, in der geltenden Fassung, nur in Schul- und Übungsbereichen von
Hängegleiter- bzw. Paragleiterschulen durchgeführt werden.
2.2.1 Bei derartigen
Flügen bedürfen die Führer von
Hängegleitern und Paragleitern keiner Pilotenberechtigung; diese wird durch
den Nachweis (Schulbestätigung) einer entsprechenden Einweisung (2.2.1.1) in
einer Hängegleiter- bzw. Paragleiterschule (2.2.1.3) ersetzt. Für die Ausstellung der Schulbestätigung
sind die entsprechenden Formulare des Österreichischen Aero-Clubs zu verwenden.
2.2.1.1 Die Einweisung zur
Erlangung der Schulbestätigung für
Hänge- bzw. Paragleiter hat gemäß den Lehrplänen zu erfolgen. Der Eingewiesene
muß innerhalb von 24 Monaten die Beherrschung von Start, Landung,
Richtungsänderung und Landeeinteilung erlernt haben, wozu in der Regel 30
Hängegleiter- bzw. 20 Paragleiterflüge unter Aufsicht eines Hängegleiter- bzw.
Paragleiter-Fluglehrers erforderlich sind. Ist der Einzuweisende bereits im
Besitz von Vorkenntnissen, einer der genannten Schulbestätigungen oder erwirbt
er beide Schulbestätigungen gleichzeitig, genügt eine vom Hängegleiter- bzw.
Paragleiter-Fluglehrer im Einzelfall festzusetzende geringere Anzahl von
Übungsflügen. Zum Abschluß der Einweisung müssen fünf Höhenflüge (mit über 300
m Höhenunterschied) ausgeführt worden sein.
Der Eingewiesene muß weiters im Rahmen der
Einweisung die für Führer von Hängegleitern bzw. Paragleitern erforderlichen
theoretischen Kenntnisse aus folgenden Gegenständen erworben haben:
- Hängegleiterkunde bzw. Paragleiterkunde (besonders Auf- und Abbau sowie Sicherheitskontrollen),
- Flugpraxis einschließlich Geländekunde und Umweltschutz
- Aerodynamik
- Wetterkunde und
- Luftfahrtvorschriften
Die Schulbestätigung über die
Einweisung darf erst ausgestellt werden, wenn der Eingewiesene überdies
entsprechende Kenntnisse in Erster Hilfe nachgewiesen (z. B. Bestätigung des
Roten Kreuzes) und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Ausbildung kann auch
vorher erfolgen, sofern ein Nachweis der
körperlichen und geistigen Tauglichkeit erbracht wird.
Nichteigenberechtigte Personen dürfen nur bei Vorliegen einer
Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters geschult werden.
2.2.1.2 Die Berechtigung auf Grund der Einweisung
gilt 36 Monate ab Ausstellung der Schulbestätigung.
2.2.1.3 Für Hängegleiter- bzw.
Paragleiter-Schulbewilligungen gelten die luftfahrtgesetzlichen Bestimmungen
(§§ 42 ff LFG) mit der Maßgabe, daß anstelle des Erfordernisses von
Benützungsrechte auf einem Flugplatz (§ 44 Abs. 2 lit. a LFG) das Erfordernis
der Benützungsrechte an den zu benützenden Grundstücken, und anstelle des
Übungsbereicherfordernisses (§ 44 Abs. 2 lit. b LFG) die Festlegung eines
entsprechenden hindernisfreien Bereiches und
eines entsprechenden Luftraumes im Schulbewilligungsbescheid tritt.
2.2.2 Die LVR 1967
in der geltenden Fassung finden - mit den in diesem Erlaß zusammengefaßten
Abweichungen - auf Hängegleiter und Paragleiter sinngemäß Anwendung.
Hervorzuheben sind zunächst die allgemeinen Bestimmungen etwa über den Betrieb
(§ 3 LVR); auch für den Betrieb von Hängegleitern und Paragleitern gilt u. a.
das allgemeine Gefährdungsverbot. Besonders dürfen danach Hängegleiter und
Paragleiter nicht im Bereich stark begangenen Geländes und stark befahrener
Skipisten eingesetzt werden, und weiters ist danach das Überfliegen von
Personen, Gebäuden, öffentlichen Transportanlagen (Bahnen, Seilbahnen,
Skiliften usw.) und von Freileitungen, jedenfalls in einem geringeren Abstand
als etwa 50 m zu dem Hindernis, zu vermeiden. Bei Starts mittels Skiern sind
diese derart zu sichern, daß sie während des Fluges nicht herabfallen können.
Ferner ist bei Hängegleiter- und Paragleiterflügen ein geeigneter Kopfschutz zu
tragen und bei Höhenflügen ein Rettungssystem (Fallschirm) mitzuführen. Bei Paragleiterflügen ist zusätzlich ein
Gurtzeug mit geeignetem Rückenschutz (z.B. Protektor, Airbag) zu verwenden.
Weiters hervorzuheben sind die allgemeinen Bestimmungen über
Verantwortlichkeiten (§ 4 LVR) oder Flugvorbereitung (§ 5 LVR). Neben den
allgemeinen Ausweichregeln (§§ 11 ff LVR) gelten für Hängegleiter und
Paragleiter die besonderen Ausweichregeln für Segelflugzeuge (§ 53 LVR), wie
für Flüge mit Hängegleitern und Paragleitern überhaupt grundsätzlich dieselben
Bestimmungen wie für Segelflüge gelten (§ 51 LVR).
Der Betrieb von Hängegleitern
und Paragleitern ist nur bei Tag (§ 2 LVR) und nur unter
Sichtflugwetterbedingungen (§ 41 LVR) zulässig.
Siehe im übrigen auch die
Bestimmungen im § 56a LVR. Bei Hänge- und Paragleiterflügen wird von der
Verpflichtung zum Mitführen von Notsendern (Crashsendern) abgesehen.
2.2.3 Hängegleiter und Paragleiter sind nicht in das
Luftfahrzeugregister einzutragen, aber jedenfalls als Luftfahrzeug zulassungspflichtig.
2.2.3.1 Zulassungen ausländischer Behörden oder von
solchen anerkannte Zulassungen für ein- und zweisitzige Hänge- bzw. Paragleiter
sind ohne weiteres anzuerkennen. Ansonsten kommen primär Musterprüfungen in
Betracht (auf Grund deren dann alle entsprechenden Geräte ohne Einzelprüfung
zugelassen werden bzw. als zugelassen gelten können). Hauptzweck der
luftfahrtbehördlichen Zulassung ist die Vorschreibung bzw. Ermöglichung einer
Haftpflichtversicherung (siehe Punkt 2.2.5.2) und die Statuierung der
Halterverantwortlichkeit. Nicht zugelassene Hängegleiter bzw. Paragleiter
dürfen nur zu Erprobungszwecken und mit
einer entsprechenden Erprobungsbewilligung des ÖAeC verwendet werden. Das zu
erprobende Gerät ist gemäß den Vorschriften der ZLLV als Prototyp entsprechend
zu kennzeichnen
Periodische Nachprüfungen sind entsprechend den
Betriebshandbüchern durchzuführen. Zweisitzig zugelassene Hänge- und
Paragleiter, die gewerbsmäßig betrieben werden, sind jedenfalls alle 150 Flüge
bzw. jährlich nachzuprüfen. Für die Wartung, die regelmäßige Überprüfung und
die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit entsprechend den von der
Zulassungsbehörde genehmigten Betriebsanweisungen (siehe Punkt 2.2.3.2) ist der
Halter verantwortlich. Ohne Bewilligung des
Herstellers dürfen an zugelassenen Hängegleitern und Paragleitern keine
Änderungen vorgenommen werden. An zugelassenen Hängegleitern und Paragleitern
müssen deutlich lesbar und in dauerhafter Schrift die Bezeichnung der Type, die
Angaben der Eigenmasse, der Mindest- und Höchstzuladung, des Baujahres, weiters
die Werknummer sowie der Name und die Anschrift des Herstellers sowie eine Musterprüfplakette angebracht
sein.
2.2.3.2 Bei der
Zulassung ist vom Zulassungswerber eine Betriebsanweisung in deutscher Sprache
zur Genehmigung vorzulegen. Die entsprechenden Vorschriften der
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995 (ZLLV), BGBl. Nr.
191/1995 in der geltenden Fassung, sind zu beachten.
Jeder Benützer hat sich mit der Betriebsanweisung
vertraut zu machen.
Für die gewerbsmäßige Vermietung von Hänge- und
Paragleitern ist eine Bewilligung gemäß §§ 116 f LFG erforderlich.
2.2.4 Die Landeshauptmänner werden ersucht, Abflüge mit Hängegleiter und
Paragleitern ohne Außenabflugbewilligung zu dulden (ausgenommen in dicht
verbauten Gebieten sowie von Bauwerken z. B. Brücken). Die Halter und Piloten
von Hängegleitern und Paragleitern werden darauf hingewiesen, daß die über die
benützten Grundstücke Verfügungsberechtigten aus zivilrechtlichen Gründen
jedenfalls eine Zustimmungserklärung abgegeben haben müssen. Landungen mit
Hängegleitern und Paragleitern sind gemäß § 10 Abs. 1 lit. c LFG
bewilligungsfrei.
2.2.5 Für Störungen
gelten nach der ZSV, BGBl. Nr. 152/1980, in der geltenden Fassung, keine
Sonderbestimmungen.
2.2.5.1 Der Flugbetrieb soll nur in Anwesenheit einer
weiteren Person durchgeführt werden, die in der Lage ist, bei Unfällen
Soforthilfemaßnahmen einzuleiten. Unfälle und sonstige Störungen sind gemäß §
136 LFG der ACG (Tel. Wien 7988380) unverzüglich zu melden. Bei Störungen, die sich
als geringfügig erweisen (z. B. Baumlandungen mit Paragleitern) und die
Sicherheit des Flugbetriebes nicht unmittelbar berühren, kann eine
Störungsmeldung unterbleiben, ebenso bei harten Landungen (Crash-Landungen) mit
geringem Schaden (z. B. verbogenes Trapez). Zu melden sind jedoch u.a.
Gerätebruch im Flug, wenn sich auch der Pilot mittels Fallschirmes unverletzt
retten konnte, Zusammenstöße mit Luftfahrzeugen, Unfälle bei denen der Pilot
schwer oder ein Dritter (wenn auch nur leicht) verletzt wurde, sowie sonstige
Störungen, deren Bekanntwerden der Flugunfallsverhütung dienen kann. Die
Meldepflicht obliegt (nebeneinander) dem Piloten, dem Luftfahrzeughalter, dem
Flugplatzhalter (Ausbildungsunternehmen bei Störungen im Rahmen der Ausbildung)
und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
2.2.5.2 Hinsichtlich der Halterhaftpflicht gelten die
§§ 19 ff des alten Luftverkehrsgesetzes 1936, RGBl. 1 S. 653, in der geltenden
Fassung, uneingeschränkt (Haftung bis S 3,000.000); Versicherungspflicht siehe
§§ 29 ff dieses Gesetzes.
2.3 Flüge mit
Hängegleitern und Paragleitern außerhalb von gemäß 2.2.1.3 festgelegten Schul-
und Übungsbereichen unterliegen voll den
luftfahrtrechtlichen Vorschriften (Punkt 1.1).
2.3.1 Die Führer solcher Hängegleiter und Paragleiter
bedürfen eines Sonderpilotenscheines für Hängegleiter bzw. für Paragleiter. Der
Sonderpilotenschein für Hängegleiter berechtigt auch zum Führen von
Paragleitern, wenn der Scheininhaber eine gültige Schulbestätigung für
Paragleiter (siehe 2.2.1.1) hat und
insgesamt 10 Höhenflüge unter der Aufsicht eines Fluglehrers nachweist. Der
Sonderpilotenschein für Paragleiter berechtigt zum Führen von Hängegleitern,
wenn der Scheininhaber eine gültige Schulbestätigung für Hängegleiter (siehe
2.2.1.1) hat und insgesamt 10 Höhenflüge
unter der Aufsicht eines Fluglehrers nachweist.. Diese Berechtigungen sind
auf Antrag in den Sonderpilotenschein einzutragen.
2.3.1.1 Voraussetzungen für die Bewerbung um einen Sonderpilotenschein für Hängegleiter bzw.
für Paragleiter sind die Vollendung des 16. Lebensjahres, die
Verläßlichkeit, die körperliche und
geistige Tauglichkeit, eine Schulbestätigung gemäß Punkt 2.2.1.1, sowie insgesamt 40 von einer Hängegleiter- bzw. Paragleiterschule bestätigte Höhenflüge, von denen 25 unter Aufsicht
eines Fluglehrers absolviert werden müssen. Von diesen 25 Flügen sind
mindestens 10 mit einem Höhenunterschied von mindestens 500 m, die übrigen mit
einem Höhenunterschied von mindestens 300 m durchzuführen. Weiters ist eine
spezielle im Lehrplan festgelegte Alpeneinweisung zu absolvieren. Als
praktische Prüfung hat der Bewerber einen nach entsprechend festgelegtem
Flugplan flugtechnisch einwandfreien Prüfungsflug mit einem Höhenunterschied
von mindestens 500 m und einer korrekten Landung auf einem zugewiesenen
Landeplatz mit einer Größe von etwa 60 m im Quadrat für Paragleiter und etwa 80
m im Quadrat für Hängegleiter auszuführen. Die theoretische Prüfung umfaßt
die in Punkt 2.2.1.1 bezeichneten
Gegenstände sowie Erste Hilfe und Flugmedizin.
2.3.1.2 Der
Inhaber eines Sonderpilotenscheines hat alle drei Jahre - innerhalb der letzten
12 Monate vor Ablauf der 3-Jahres-Frist - in einer Hängegleiter- bzw.
Paragleiterschule einen entsprechenden Überprüfungsflug mit einem
Höhenunterschied von mindestens 500 m durchzuführen. Dieser Flug ist im
Flugbuch zu bestätigen. Die Hänge- bzw Paragleiterflugschulen haben darüber
Aufzeichnungen zu führen und diese dem ÖAeC alljährlich mit dem
Flugschuljahresbericht zu übermitteln. Bei Überziehung der 3jährigen Frist ist
in einer Hänge- und Paragleiterschule eine entsprechende Nachschulung gemäß den
Lehrplänen erforderlich.
Zur Durchführung von
Streckenflügen (Überlandflüge) ist
eine Überlandberechtigung erforderlich. Für die Erlangung dieser Berechtigung
hat der Bewerber 20 Höhenflüge zu absolvieren, von denen 10 einen
Höhenunterschied von mindestens 500 m und 10 eine Flugzeit von mindestens je
einer halben Stunde Flugdauer aufweisen müssen. Diese Flüge sind auf zwei
verschiedenen Fluggeländen durchzuführen und von einer Flugschule zu
bestätigen. Weiters ist eine spezielle Unterweisung in den Gegenständen
Navigation, Geographie, Wetterkunde und Luftfahrtrecht in einer Hänge- bzw.
Paragleiterschule sowie eine theoretische Prüfung in diesen Gegenständen
erforderlich.
Für die Erlangung der Überlandberechtigung ist
weiters ein Streckenflug nach Flugauftrag einer Flugschule auf einer
festgelegten Übungsstrecke einer Flugschule mit mindestens 10 km für
Paragleiter und 20 km für Hängegleiter zu absolvieren.
Alle gültigen Sonderpilotenscheine für Hänge- bzw.
Paragleiter, die vor dem 1.1.1996 ausgestellt wurden, beinhalten die
Überlandberechtigung. Diese ist auf Antrag vom ÖAeC in den Pilotenschein
einzutragen.
2.3.1.3 Voraussetzungen für die Erlangung der Hängegleiter- bzw.
Paragleiter-Fluglehrerberechtigung sind der Besitz des Sonderpilotenscheines
für Hängegleiter bzw. Paragleiter seit mindestens 24 Monaten, eine Überlandberechtigung, die Durchführung von 200 Flügen mit einem
Höhenunterschied von mindestens 300 m mit Hängegleitern bzw. Paragleitern, eine
zweimonatige Tätigkeit (mindestens 60 Tage) in einer Hängegleiter- bzw.
Paragleiterschule als Fluglehreranwärter unter Aufsicht eines befugten
Fluglehrers, die Absolvierung eines vom
ÖAeC in einer Flugschule durchgeführten Hänge- und
Paragleiter-Fluglehrerlehrganges, die Ablegung der Prüfung gemäß § 20 der ZLPV
und eine Fluglehrertätigkeit in einer Hängegleiter- oder Paragleiterschule an
mindestens 90 Tagen unter der Aufsicht eines befugten Fluglehrers.
Für Inhaber einer
Hängegleiter-Fluglehrerberechtigung sind für die Erlangung der
Paragleiter-Fluglehrerberechtigung der Besitz einer gültigen Schulbestätigung
für Paragleiter sowie die Durchführung von 200 Höhenflügen mit Paragleitern
(Höhenunterschied mindestens 300 m) erforderlich sowie eine Fluglehrertätigkeit
in einer Paragleiterschule während mindestens zwei Monaten.
Für Inhaber einer
Paragleiter-Fluglehrerberechtigung sind für die Erlangung der
Hängegleiter-Fluglehrerberechtigung der Besitz einer gültigen Schulbestätigung
für Hängegleiter sowie die Durchführung von 200 Höhenflügen mit Hängegleitern
(Höhenunterschied mindestens 300 m) erforderlich sowie eine Fluglehrertätigkeit
in einer Hängegleiterschule während mindestens zwei Monaten.
Inhaber einer Lehrberechtiung für Hängegleiter bzw.
Paragleiter haben alle drei Jahre an einem Weiterbildungslehrgang des ÖAeC in
einer Flugschule teilzunehmen, soferne sie nicht hauptberuflich als Fluglehrer
tätig waren. Bei Überziehung der dreijährigen Frist ist eine Teilnahme an einem
Weiterbildungslehrgang und eine zweiwöchige Praxis in einer Flugschule erforderlich.
2.3.1.4 Übergangsbestimmungen hinsichtlich der
Erteilung von Lehrberechtigungen.
Gültige
Hängegleiter-Fluglehrerberechtigungen, die
vor dem 1. Juli 1992 erworben wurden, beinhalten auch die Lehrberechtigung für
Paragleiter, wenn der Berechtigte zu diesem Zeitpunkt im Besitz einer gültigen
Schulbestätigung für Paragleiter war und eine entsprechende Lehrtätigkeit
ausgeübt hat.
Ausbildungsbewilligungen, die vor dem 1. Juli 1992
für Hängegleiter erteilt wurden, gelten auch für die Ausbildung von
Paragleitern, wenn zu diesem Zeitpunkt auch Paragleiter ausgebildet wurden.
2.3.2, 2.3.3, 2.3.4 und 2.3.5 siehe 2.2.2, 2.2.3,
2.2.4 und 2.2.5 (Verkehr, Zulassung, Abflug, Haftung).
2.4 Zur Durchführung von Doppelsitzerflügen mit Hängegleitern bzw. Paragleitern muß der
verantwortliche Pilot (§ 2 LVR) mindestens 12 Monate im Besitz eines gültigen
Sonderpilotenscheines für Hängegleiter bzw. Paragleiter sein, mindestens 100
Höhenflüge (Höhenunterschied mindestens 300 m) absolviert haben sowie 5 Doppelsitzerflüge mit einem
Fluglehrer und als Einweisung an einem speziellen Lehrgang in einer Hängegleiter- bzw.
Paragleiterschule teilgenommen haben, wobei ausländische Lehrgänge, welche
mindestens die gleichen Anforderungen stellen, anzuerkennen sind. Weiters sind zur Erlangung der
Doppelsitzerberechtigung 30 Flüge mit Passagieren, die Inhaber eines gültigen
Sonderpilotenscheines sind, im Schul- und Übungsbereich, mit Flugauftrag der
Flugschule, durchzuführen.
Zur gewerbsmäßigen
Beförderung von Personen und Sachen ist eine Bewilligung gemäß §§ 101 ff LFG
erforderlich.
Piloten, die Doppelsitzerflüge durchführen, haben
alle drei Jahre einen Nachweis über die körperliche und geistige Tauglichkeit
zu erbringen und innerhalb der letzten 12 Monate der dreijährigen Frist in
einer Hängegleiter- bzw. Paragleiterschule einen Tandemflug als
Überprüfungsflug zu absolvieren. Die erforderlichen Bestätigungen sind im
Flugbuch zu vermerken. Die Flugschule hat entsprechende Aufzeichnungen zu
führen und an den ÖAeC weiterzuleiten.
2.5 Sonstige
gewerbsmäßig durchgeführte Lehrgänge, wie z.
B. Thermikkurse, Streckenflugkurse, Sicherheitstraining sind nur im Rahmen der
Weiterbildung in einer Hängegleiter- bzw. Paragleiterschule zulässig.
Für den
Bundesminister:
Sektionschef MMag. Dr. Stadler