1) Der Antrag auf Bewilligung eines Ausbildungsunternehmens für HG/PG, bzw. einer Zweigstelle ist an den OeAeC/FAA zu richten - vorab und unter Mitteilung der Betriebsform, des vorgesehenen Betriebsstandortes und des Ausbildungsumfanges, sowie zusammen mit dem Gutachten eines mit der Vorprüfung der Unterlagen und Voraussetzungen betrauten Sachverständigen (OeAeC-Sachverständiger lt. Liste oder ein gerichtl. beeideter Sachverständiger für HG/PG)
Bei einem Antrag auf Erweiterung des Betriebsumfanges oder auf Verwendung eines zusätzlichen Ausbildungsgeländes bzw. Übungsbereiches ist entsprechen vorzugehen, jedoch mit Einschränkungen die Voraussetzungen betreffend
2) Der OeAeC genehmigt das beigebrachte Gutachten oder - sofern dieses bei der Antragstellung nicht vorgelegt wurde - beauftragt einen Sachverständigen mit der Prüfung der Unterlagen und dem Erstellen eines entsprechenden Gutachtens und setzt eine Frist zur Einbringung des erforderlichen Gutachtens und aller notwendigen Unterlagen, sofern diese fehlen oder noch ergänzungsbedürftig sind.
Hinsichtlich dieses Gutachtens kann dem Antragsteller die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden.
3) Der Antragsteller bringt alle erforderlichen Unterlagen (Gutachten, Pläne, Verträge fristgerecht beim OeAeC/FAA ein. Dort werden diese einer Prüfung unterzogen. Der OeAeC beruft nach Vorlage aller Unterlagen gem. dem LFG § 43 eine mündliche Verhandlung mit Ortsaugenschein ein. Dazu werden die Landesregierung, die zuständige Standortgemeinde, sowie die Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes zur Teilnahme geladen.
4) Eine mündliche Verhandlung findet zum festgelegten Zeitpunkt im Betriebsstandort statt. Der Verhandlungsleiter wird vom OeAeC bestellt.
5) Bei Vorlage aller Voraussetzungen wird die Ausbildungsbewilligung unter einem mit der Betriebsaufnahmebewilligung erteilt.
6) Vereinsschulen : Die Ausbildung darf nur für ordentliche Mitglieder des Vereines erfolgen.
Behördlich genehmigte Vereinsstatuten, mit einer festgelegten Definition des
ordentlichen Mitgliedes im Verein.
Für alle Anträge und Beilagen sind Stempelgebühren entsprechend der geltenden GebO zu entrichten.
Die Sachverständigengebühren sind vom Antragsteller auf der Grundlage der GebAGes mit dem SV direkt zu verrechnen.
Für die mündliche Verhandlung werden die Gebühren des Verhandlungsleiters dem Antragsteller bei Verhandlungsende in Rechnung gestellt.
Für die Ausstellung des Bescheides ist bei Neugründungen eine Verwaltungsabgabe von ATS 10.000,-- zu entrichten, für alle anderen Erweiterungen und Änderungen von ATS 2.000,-- zuzüglich einer Erledigungsgebühr von ATS 700,--.
Dieser Betrag ist mittels Zahlschein einzuzahlen und mit dem Sachverständigengutachten der Verhandlungsschrift beizulegen
* Zweigniederlassung : Wenn die Zweigniederlassung der Flugschule so selbständig ist, daß sie bei Wegfall der Hauptniederlassung ohne weiteres selbst Hauptniederlassung sein kann.
a) Grundschulungsgelände
(zum Üben von Start, Landung, Kurvenflug, Flüge bis etwa 100 m)
b) Höhenfluggelände:
aa) über 300 m Höhenunterschied
bb) über 500 m Höhenunterschied
cc) zweites Fluggelände (anderer Flugberg)
kann auch in Kooperation mit einer anderen Flugschule verwendet werden
d) Übungsbereiche: aa) für Grund- und Höhenflugausbildung
bb) für Streckenflüge
kann auch in Kooperation mit einer anderen Flugschule verwendet werden
e) Verfügbarkeit: Das Grundschulungsgelände, die Start- und Landeplätze im Höhenflugschulungsgelände müssen mindestens sechs (6) Monate - jedenfalls den Sommer über, der Flugschule zur Verfügung stehen.
Die Verfügungsberechtigung ist durch entsprechende zivilrechtliche Vereinbarungen/Verträge nachzuweisen.
Weitere Grundschulungsgelände innerhalb des bestehenden Schul- und Übungsbereiches eines Ausbildungsunternehmens - z.B. als Ausweichgelände im Winter - sind unter Vorlage eines entsprechend positiven Gutachtens über die Eignung zu Flugübungen durch einen o.a. Sachverständigen, dem OeAeC vor Benützung zur Kenntnis zu bringen.
f) Geländeangaben:
Koordinaten - der Eckpunkte des Übungsbereiches (Luftraumes)
Obergrenze des Luftraumes unter Bedachtnahme der bestehenden Luftraumstruktur
Lagepläne auf einer Übersichtskarte 1: 50.000
der Start und Landeplätze 1: 25.000
mit Nummer der Grundparzellen
Eigentumsverhältnisse/Verfügungsberechtigung der Übungsgelände und der Start- und Landeplätze
Art und Weise der Erreichbarkeit von Start und Landeplätzen, Transportmittel, Zufahrtsrechte bei nicht öffentlichen Straßen und Wegen
g) Verschiedene Standorte: Sind Übungsgelände in verschiedenen Gemeindegebieten gelegen, ist die Organisation des Übungsbetriebes im Organisationsplan entsprechend festzuhalten. Eine regelmäßige Benützung, sowie die Notwendigkeit des/der Übungsbereiche(s) ist nachzuweisen.
Die bloße Verwendung eines zusätzlichen Start- bzw. Landeplatzes in einen anderen Gemeindegebiet allein ist keine Standortänderung. Eine komplette Durchführung einer SOPI-Ausbildung muß jedenfalls im eigenen Fluggelände und Übungsbereich möglich sein.
Die Mitbenützung von Übungsgeländen und des Übungsbereiches durch eine andere Flugschule ist nur mit Zustimmung und in Kooperation mit der bereits ansässigen Flugschule, sowie den Verfügungsberechtigten möglich.
Kooperationsvereinbarungen und Zustimmungserklärungen sind entsprechend vorzulegen. Insbesonders müssen darin sicherheitsrelevante Maßnahmen für gemeinsamen Übungsbetrieb festgelegt sein.
h) Außenabflugbewilligung:
Für die o.a. Startgelände ist bei der zuständigen Landesregierung - sofern erforderlich - eine Außenabflugbewilligung einzuholen.
b) Weiteres Personal:
- mindestens ein (1) weiterer Fluglehrer bzw. Fluglehrerassistent mit abgeschlossener FL-Prüfung
- Angabe eines Fluglehrers, der nicht der Flugschule angehört und als Prüfer zur Verfügung steht.
Alle Fluglehrer, Assistenten und Erfüllungsgehilfen sind im Stellenbesetzungsplan des Ausbildungsunternehmens anzuführen bzw. ist dieser, laufend zu ergänzen. Das Flugschulpersonal ist jedenfalls vor dessen Einsatz an den OeAeC/FAA zu melden, gleichzeitig ist dafür ein entsprechender Ausweis zu beantragen.
Für allen im Lehrplan vorgesehene Ausbildungsvarianten sind immer geeignete Fluglehrer mit den entsprechenden Berechtigungen (z.B. DOSI) oder mit besonderen Kenntnissen (z.B. Sicherheitstraining) einzusetzen.
a) Luftfahrzeuge und Geräte
mindestens fünf (5) für die Ausbildung geeignete mustergeprüfte und zugelassene PG/HG inkl. Gurtzeuge (PG-AIRBAG/Rückenschutz), Rettungsgeräte für DOSI-Ausbildung sind entsprechend zugelassene Lfz mit passender Ausrüstung bereitzustellen.
b) Kommunikation Ausbildungsbetrieb
mindestens zwei (2) zugelassene Funkgeräte auf Flugfunkfrequenz
mindestens fünf (5) Empfänger für Funkeinweisung
mindestens 1 Mobiltelefon (für den verantwortlichen Fluglehrer im Ausbildungsbetrieb)
INFO-Kasten/Tafel im Schulungsgelände
Windsäcke und Windrichtungsanzeiger an Start- und Landeplätzen und in den Grundschulungsgeländen.
ein (1) Satz Notzeichen
c) Bürobetrieb
Zu organisatorischen Zwecken ist am Standort des Ausbildungsbetriebes ein geeignetes Büro einzurichten, welches jedenfalls zeitweise für administrative Aufgaben, Auskünfte und Anfragen regelmäßig besetzt sein soll.
Telefon, Fax, Anrufbeantworter, Computer, Ablagen, Register sind entsprechend den Erfordernissen eines geordneten Bürobetriebes erforderlich. Ebenso erforderlich ist ein Internet- Anschluß sowie eine E-Mail-Adresse.
d) Schulungsraum
Entsprechende, abgeschlossene Räumlichkeiten sind für möglichst störungsfreie theor. Unterrichte von Kleingruppen bereitzustellen. Die Verfügbarkeit solcher Räumlichkeiten für Unterrichtszwecke ist nachzuweisen.
e) Lehrmittel
Folgende Unterrichtsbehelfe sind bereitzustellen:
Video/Fernseher
Overhead-Projektor mit Leinwand
Flip-Cart / Schreibtafel
einschlägige Lehrbücher, Lernunterlagen, Folien, Lehrvideo, Anschauungsmaterial zu den verschiedenen Vorträgen lt. Lehrplan, Landkarten, ICAO-Karten, Wetterkarten
Luftrechtsvorschriften: ÖNFL, LFG, ZLLV, LVR, HG/PG-Erlaß
INFO-Material: z.B. Abonnement: "Neue Fliegerevue" - OeAeC-INFO, DHV-INFO, Fly & Glide,
Gleitschirmmagazin, Produktübersicht, Versicherungen
f) Formulare/Listen/Flugbücher
Für Anträge um alle Erlaubnisse/Berechtigungen, Verlängerungen, Bestätigungen, Anmeldeformulare, Flugunfallmeldungen, Flugdokumentation, Anträge für Versicherungen, OeAeC/DHV-Mitgliedschaft usw. sind die entsprechenden offiziellen Listen/Formulare/Flugbücher bereitzustellen.
Betriebshaftpflicht (alle Lehrer und Erfüllungsgehilfen mit eingeschlossen) mit Mindestdeckungssumme von ATS 20 Millionen,
Haftpflichtversicherung für alle Flugschulgeräte mit Mindestdeckung (dzt. ATS 3 Millionen)
Fluggasthaftpflicht und Unfallversicherung für alle DOSI-PG/HG bei DOSI-Ausbildung
Der Nachweis des aufrechten Versicherungsschutzes für das nächstfolgende Kalenderjahr ist jeweils mit dem FS-Jahresbericht an den OeAeC/FAA zu erbringen.
Der Antragsteller hat den Nachweis eines ihm zur Verfügung stehenden Vermögens von zumindest S 500.000.-- zu erbringen.
a) Lehrplan: Er ist vom Antragsteller entsprechend den Richtlinien des jeweils gültigen HG/PG-Erlaßes in Anlehnung an die offiziellen Lehrpläne des OeAeC einzubringen.
b) Organisationsplan: Ist vom Antragsteller zu erstellen. Dabei ist der organisatorische Ablauf der Ausbildung - von der Anfrage/Anmeldung bis zur Prüfung/Lehrgangsabschluß und der Übungsablauf auf verschiedenen Fluggeländen festzuhalten.
Die Ausbildung bis zum SOPI muß jedenfalls im eigenen Schul- und Übungsbereich und mit eigenem Lehrpersonal möglich sein.
c) Stellenbesetzungsplan: Hier sind alle im Ausbildungsunternehmen tätigen Personen mit Angabe der verschiedenen Aufgabenbereiche festzuhalten. Der Personalplan ist laufend zu ergänzen.
Die Ausbildungsbewilligung umfaßt in der Regel den gesamten Bereich der HG und/oder PG Ausbildung - so wie dies im Lehr-, Org-, Stellenbesetzungsplan jeweils vorgesehen ist.
Ausbildungsbewilligungen für Einzelausbildungen als Erweiterungen oder Weiterbildungen (ohne Grundausbildung) sind derzeit nicht vorgesehen.
Vereinsschulen unterliegen den selben Voraussetzungen
Sind im Rahmen der Flugschule andere gewerbsmäßige Tätigkeiten als die Ausbildung vorgesehen, muß dazu die entsprechende Bewilligung eingeholt werden. Dies betrifft im besonderen den Handel, die Vermietung, die Beförderung von Personen und Sachen und die Instandhaltung und Nachprüfung von anderen HG/PG.